Bestechung
Selbst wenn ein Arbeitnehmer aufgrund langjähriger Beschäftigung im Rahmen des Tarifvertrages einen besonderen Kündigungsschutz genießt und daher nur aus triftigen Gründen entlassen werden darf, ist eine fristlose Kündigung trotzdem rechtens wenn der Mitarbeiter sich in dienstlichen Angelegenheiten nachweisbar hat bestechen lassen. Es ist dabei nicht zwingend von Belang ob dem Arbeitgeber dadurch ein tatsächlicher Nachteil entstanden ist, da aus sicht des Arbeitgebers die Gefahr besteht, dass der Arbeitnehmer nicht mehr alleine die Interessen des Arbeitgebers wahrnimmt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18 Sa 366/01
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