Gerichtsurteil

Urteil Schmerzensgeld wegen Videoüberwachung

Auszug aus Urteil (sinngemäß) Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom Freitag, 8. November 2013, 22 Ca 9428/12: Schmerzensgeld wegen dauerhafter Videoüberwachung
  1. Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Zahlung von Schmerzensgeld verlangen, wenn dieser in schwerwiegender Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können jedoch insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz erlaubt oder aufgrund einer Güterabwägung gerechtfertigt sein.
  2. § 32 BDSG verdrängt § 28 Abs.1 BDSG (nicht aber dessen übrige Absätze). Folglich unterliegen die Erhebung/Verarbeitung/Nutzung von Daten eines Beschäftigten strengeren Anforderungen als im sonstigen geschäftlichen Bereich.
  3. Die dauerhafte Überwachung eines Arbeitnehmers in einem öffentlich nicht-zugänglichen Raum mittels Videokamera (und Aufzeichnung auf einer Festplatte) stellt einen schwerwiegenden und grundsätzlich nicht erlaubten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.
Dem klagenden Arbeitnehmer wird ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 € zugesprochen. Der Arbeitnehmer wurde als Techniker in einem Raum beschäftigt, der Kunden unzugänglich war. Während der gesamten täglichen Arbeitszeit fand dort eine Videoüberwachung statt. Das Vorliegen eines Erlaubnis- oder Rechtfertigungsgrundes kann der beklagte Arbeitgeber jedoch nicht darlegen und beweisen. Insbesondere kann er eine Einwilligungserklärung, die der Arbeitnehmer angeblich unterschrieben haben soll, dem Gericht nicht vorlegen.
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