Erstattungsfähige Kosten (2)
Soweit durch einen Ermittlungsbericht und mittels einer entsprechenden Abrechnung zweifelsfrei nachweisbar, sind Detektivkosten erstattungsfähig, soweit die Beauftragung und Feststellung durch einen Detektiv den Umständen entsprechend notwendig und nicht in anderer Art und Weise zu erbringen gewesen wäre. Die prozessuale Stellung des Auftraggebers muss sich durch die unmittelbar prozessbezogenen Recherchen und Feststellungen vorteilhaft geändert haben.
Oberlandesgericht München, 11 W 1592/93
Bitte beachten Sie:
Bei den hier aufgeführten Auszügen aus Gerichtsurteilen übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit. Wir bieten hiermit keine Rechtsberatung sondern eine Information an. Im Falle eines Wunsches nach Rechtsberatung konsultieren Sie bitte einen Anwalt.