Gerichtsurteil

Erstattung Detektivkosten

Erstattungsfähige Kosten (3)

Zur Vorbereitung der Vollstreckung notwendige finanzielle Aufwendungen für einen Detektiv sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzbar und daher erstattungsfähig.

Landgericht Freiburg / Breisgau, ST 80/94

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