Quelle: justiz-online / www.nrwe.de / NRWE Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen
Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln – 15W 32/18
Auszug:
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
1. Es kann zur Meidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen des
Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Dass die Einschaltung
auch eines Privatdetektivs grundsätzlich noch zum Umfang der zumutbaren
Ermittlungstätigkeit im Rahmen des § 185 Nr. 1 ZPO gehören kann, ist als solches
anerkannt (neben der vom Landgericht zitierten Entscheidung OLG Frankfurt a. M. v.
10.04.2013 – 15 W 27/13, NJW 2013, 2913 zuvor bereits OLG Frankfurt a. M. v. 16.02.
2006 – 24 W 11/06, BeckRS 2006, 04805; zustimmend auch Bahrenfuss in: Bahrenfuss,
FamFG, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn. 56, Bacher, MDR 2016, 1004 f.). Das Inkrafttreten der
DSGVO steht dem – zumal es um eine inhaltlich stark beschränkte Ermittlungstätigkeit
gehen würde – jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen, da mit dem Landgericht auf eine
Foto- und Videoaufzeichnung verzichtet werden kann. Für die Antragstellerin als natürliche
Person stellt sich zudem im Ansatz die Frage, ob eine Adressermittlung zur privaten
Rechtsverfolgung in einer das eigene Persönlichkeitsrecht oder das wahrgenommene
postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Angehörigen betreffenden Sache nicht
nur „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ erfolgt und
deswegen nach Art 2 Abs. 2 lit c) DSGVO aus dem Anwendungsbereich der DSGVO
herausfällt. Selbst wenn man das anders sehen wollte, bestehen keine durchgreifenden
Bedenken: Wird auch nach Inkrafttreten der DSGVO der Einsatz einer Detektei selbst in
Arbeitsverhältnissen nicht für ausgeschlossen gehalten (Stamer/Kuhnke in: Plath,
DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, § 26 BDSG Rn. 134a), kann vorliegend schwerlich anderes
gelten – zumal Art 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO selbst die die Verarbeitung „besonderer
Kategorien personenbezogener Daten“ mit hohen Schutzwerten jedenfalls dann zulässt,
wenn diese Verarbeitung zur „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen“ erforderlich ist. Das müsste im Wege des Erst-recht-Schlusses
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allgemein auch bei einer – hier einschlägigen – Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO
zu berücksichtigen sein. Ob eine Detektei als gewerblich tätiges Unternehmen ggf. eigene
Informationspflichten aus Art 14 Art 3 lit c) DSGVO treffen (so wohl Schaffland/Holthaus in:
Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Loseblatt, Lfg. X/2017, Artikel 14 Rn. 26) und ob
diese einen Datenschutzbeauftragten nach § 38 BDSG n.F., Art 37 DSGVO zu bestimmen
hat, ist dann hier nicht zu klären; mangels weiteren Vortrages erscheint eine Einschaltung
einer Detektei für die Antragstellerin jedenfalls nicht per se unzumutbar. Dieses Vorgehen
erscheint dem Senat zudem auch nicht so wenig Erfolg versprechend, wie die
Beschwerdebegründung ausführt.
2. Letztlich kann das nach Ansicht des Senats aber auch dahinstehen: Denn es sind zwar
anfänglich zwei Zustellversuche am Arbeitsplatz ausweislich Anlage AST1 (Bl. 33 d.A.)
gescheitert, es ist aber gerade nicht ersichtlich, dass auch eine weitere Zustellung im
Nachgang an das Schreiben vom 08.05.2018 (Bl. 38 d.A.) am Arbeitsplatz versucht
worden ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem – offenbar im Grundsatz leidlich
kooperationsbereiten – Arbeitgeber die konkreten Bedenken der Antragstellerin u.a. aus
dem Schriftsatz vom 23.05.2018 in Sachen Betroffen-, Quellen- und Informantenschutz
kundgetan, er deswegen – ausdrücklich auch und gerade zur Meidung der Einschaltung
eines Privatdetektivs – um nähere Angaben zu geeigneten Zustellzeiten im Unternehmen
gebeten worden ist und dass selbst dann eine geeignete Antwort ausgeblieben und/oder
eine weitere Zustellung im Nachgang gescheitert wäre. Die Anfrage zum
Antwortschreiben vom 08.05.2018 ist schon nicht vorgelegt worden und war
möglicherweise inhaltsarm. Mit einem entsprechend geeigneten Anschreiben wäre jedoch
insbesondere auch die vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung und in der
Beschwerdebegründung problematisierte Gefahr negativer Berichterstattung über die
Antragstellerin deutlich eingegrenzt. Da zudem auch davon auszugehen ist, dass der
Zustellungsempfänger von seinem Arbeitgeber über ein solches Schreiben informiert
würde und er zur Meidung des bei der Ermessensausübung des Gerichts sonst zu
berücksichtigenden Vorwurfs einer willkürlichen Erschwerung der Zustellung
(Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 186 Rn. 4) an einer tragfähigen Lösung der
entstandenen Zustellungsproblematik interessiert sein muss, wäre zumindest dieser Weg
vor einer öffentlichen Zustellung zwingend auszuschöpfen. Dieser Weg würde
insbesondere dann auch schutzwürdige Belange des Antragsgegners (und der Presse) am
Informanten-, Quellen- und Betroffenenschutz in schonenden Einklang bringen mit der
Rechtsschutzgarantie zugunsten der Antragstellerin.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf
§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor.
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