Urteil Videoüberwachung
Arbeitsgericht Frankfurt: Urteil vom Mittwoch, 27. Januar 2016 – Von: 6 Ca 4195/15, eine unrechtmäßige Videoaufzeichnung beweist nichts:
- Eine anlasslose, heimliche und dauerhafte Videoüberwachung in einem nicht öffentlich-zugänglichem Büroraum ist unverhältnismäßig i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG.
- Stützt sich ein Arbeitgeber zur Begründung einer außerordentlichen und hilfsweise ordentliche (Tat-)Kündigung ausschließlich auf unter Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gewonnene Videoaufnahmen, die einen Diebstahl bzw. eine (veruntreuende) Unterschlagung durch einen Arbeitnehmer belegen sollen, ergibt sich jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein gerichtliches Beweiserhebungsverbot, so dass die Videoaufnahmen nicht zum Gegenstand einer in Augenscheinnahme gemacht werden dürfen. Ein Arbeitgeber ist unter diesen Umständen als beweisfällig anzusehen, so dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausscheidet.(Leitsätze des Gerichts)
Im vorliegenden Fall wurde ein für die Öffentlichkeit nicht zugänglicher Tresorraum dauerhaft gefilmt, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde. Die Klägerin arbeitete als Verwaltungsfachangestellte in dem Raum; sie wusste nichts von der Überwachung. Der beklagte Arbeitgeber sprach der Klägerin die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus mit der Begründung, sie habe aus einem Geldumschlag aus dem Tresor 500 € entwendet. Dies könne mit den Videoaufzeichnungen belegt werden. Die Klägerin bestreitet den Vorwurf. Das Arbeitsgericht Frankfurt ließ die In-Augenscheinnahme des Videos nicht zu. Denn die Videoüberwachung sei wegen eines Verstoßes gegen § 32 BDSG rechtswidrig gewesen. Dies genüge, um ein Beweisverwertungsverbot zu begründen. Da der Arbeitgeber keinen anderen Beweis bzgl. des Kündigungsvorwurfs anbieten konnte, hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
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