Krankfeiern
Unter konkretem Verdachtsmoment das Verhalten eines Arbeitnehmers könne den Arbeitgeber schädigen (z.B. „Krankfeiern“), kann der Arbeitnehmer für entstehende Kosten aus der Beauftragung einer Detektei in erforderlicher Höhe in Regress genommen werden. Ein zweifelsfrei überführter Beschäftigter kann zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet werden. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.
Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 5/97
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