Geschäftsgeheimnis
Unabhängig davon ob ihr ein gewisser Vermögenswert zukommt, kann eine Auflistung von Kundendaten ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Bedient sich ein ausgeschiedener Mitarbeiter Geschäftsgeheimnissen des ehemaligen Arbeitgebers aus schriftlichen unterlagen, so stellt dies bereits eine unbefugte Beschaffung dieser Daten im Sinne des §17 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Dies gilt auch wenn die Geschäftsgeheimnisse während der früheren Tätigkeit befugtermaßen in privaten Unterlagen wie Adressbüchern oder Ordnern bzw. einem privaten Datenträger verwaltet oder aufbewahrt wurden.
Bundesgerichtshof I ZR 126/03
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