Erstattungsfähige Kosten
Die für einen Detektiv entstandenen Kosten sind nach § 91 ZPO dann erstattungsfähig, wenn diese Investition im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht. Aus kostenrechtlicher Sicht ist die Beauftragung eines Detektivs gerechtfertigt wenn bereits ein bestimmter Verdacht im Raume steht und die für eine Rechtsverteidigung oder schlüssige Antragstellung erforderlichen Beweise und Einzelheiten noch beschafft werden müssen. Dies gilt allerdings nur wenn diese Grundlagen nicht billiger oder ohne Detektiv beschafft werden können.
Oberlandesgericht Hamm, 23 W 92/92
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