Gerichtsurteil

Krankheitsfall

Beschäftigte die während eines krankheitsbedingten attestierten Arbeitsausfall Arbeiten am Haus- oder Umbau bzw. Transportarbeiten durchführt anstatt sich entsprechend zu schonen kann mit der fristgerechten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses rechnen. Der Arbeitgeber ist im Recht, das erkrankte Arbeitnehmer verpflichtet sind sich genesungsfördernd zu verhalten und alle Tätigkeiten die die Gesundung verzögern zu unterlassen. So eine grobe Pflichtverletzung rechtfertigt nach den Umständen des Einzelfalles die arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung. Es Bedarf keines Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses. Wird ein Krankheitsfall mutwillig vorgetäuscht, ist eine fristlose Kündigung zulässig.

Landgericht Hamm, 15 SA 437/91

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