Werbefahrten
Dient die Beauftragung einer Detektei offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig (§91 ZPO). Um ein beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten belegen zu können, kann eine ganztägige Teilnahme des Detektivs an Werbefahrten in eines der neuen Bundesländer notwendig sein.
Oberlandesgericht Koblenz, 14 W 268/91
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