Quelle: justiz-online / www.nrwe.de / NRWE Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Nordrhein-Westfalen

Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln – 15W 32/18

Auszug:

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

1. Es kann zur Meidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen des

Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Dass die Einschaltung

auch eines Privatdetektivs grundsätzlich noch zum Umfang der zumutbaren

Ermittlungstätigkeit im Rahmen des § 185 Nr. 1 ZPO gehören kann, ist als solches

anerkannt (neben der vom Landgericht zitierten Entscheidung OLG Frankfurt a. M. v.

10.04.2013 – 15 W 27/13, NJW 2013, 2913 zuvor bereits OLG Frankfurt a. M. v. 16.02.

2006 – 24 W 11/06, BeckRS 2006, 04805; zustimmend auch Bahrenfuss in: Bahrenfuss,

FamFG, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn. 56, Bacher, MDR 2016, 1004 f.). Das Inkrafttreten der

DSGVO steht dem – zumal es um eine inhaltlich stark beschränkte Ermittlungstätigkeit

gehen würde – jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen, da mit dem Landgericht auf eine

Foto- und Videoaufzeichnung verzichtet werden kann. Für die Antragstellerin als natürliche

Person stellt sich zudem im Ansatz die Frage, ob eine Adressermittlung zur privaten

Rechtsverfolgung in einer das eigene Persönlichkeitsrecht oder das wahrgenommene

postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Angehörigen betreffenden Sache nicht

nur „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ erfolgt und

deswegen nach Art 2 Abs. 2 lit c) DSGVO aus dem Anwendungsbereich der DSGVO

herausfällt. Selbst wenn man das anders sehen wollte, bestehen keine durchgreifenden

Bedenken: Wird auch nach Inkrafttreten der DSGVO der Einsatz einer Detektei selbst in

Arbeitsverhältnissen nicht für ausgeschlossen gehalten (Stamer/Kuhnke in: Plath,

DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, § 26 BDSG Rn. 134a), kann vorliegend schwerlich anderes

gelten – zumal Art 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO selbst die die Verarbeitung „besonderer

Kategorien personenbezogener Daten“ mit hohen Schutzwerten jedenfalls dann zulässt,

wenn diese Verarbeitung zur „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von

Rechtsansprüchen“ erforderlich ist. Das müsste im Wege des Erst-recht-Schlusses

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allgemein auch bei einer – hier einschlägigen – Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO

zu berücksichtigen sein. Ob eine Detektei als gewerblich tätiges Unternehmen ggf. eigene

Informationspflichten aus Art 14 Art 3 lit c) DSGVO treffen (so wohl Schaffland/Holthaus in:

Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Loseblatt, Lfg. X/2017, Artikel 14 Rn. 26) und ob

diese einen Datenschutzbeauftragten nach § 38 BDSG n.F., Art 37 DSGVO zu bestimmen

hat, ist dann hier nicht zu klären; mangels weiteren Vortrages erscheint eine Einschaltung

einer Detektei für die Antragstellerin jedenfalls nicht per se unzumutbar. Dieses Vorgehen

erscheint dem Senat zudem auch nicht so wenig Erfolg versprechend, wie die

Beschwerdebegründung ausführt.

2. Letztlich kann das nach Ansicht des Senats aber auch dahinstehen: Denn es sind zwar

anfänglich zwei Zustellversuche am Arbeitsplatz ausweislich Anlage AST1 (Bl. 33 d.A.)

gescheitert, es ist aber gerade nicht ersichtlich, dass auch eine weitere Zustellung im

Nachgang an das Schreiben vom 08.05.2018 (Bl. 38 d.A.) am Arbeitsplatz versucht

worden ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass dem – offenbar im Grundsatz leidlich

kooperationsbereiten – Arbeitgeber die konkreten Bedenken der Antragstellerin u.a. aus

dem Schriftsatz vom 23.05.2018 in Sachen Betroffen-, Quellen- und Informantenschutz

kundgetan, er deswegen – ausdrücklich auch und gerade zur Meidung der Einschaltung

eines Privatdetektivs – um nähere Angaben zu geeigneten Zustellzeiten im Unternehmen

gebeten worden ist und dass selbst dann eine geeignete Antwort ausgeblieben und/oder

eine weitere Zustellung im Nachgang gescheitert wäre. Die Anfrage zum

Antwortschreiben vom 08.05.2018 ist schon nicht vorgelegt worden und war

möglicherweise inhaltsarm. Mit einem entsprechend geeigneten Anschreiben wäre jedoch

insbesondere auch die vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung und in der

Beschwerdebegründung problematisierte Gefahr negativer Berichterstattung über die

Antragstellerin deutlich eingegrenzt. Da zudem auch davon auszugehen ist, dass der

Zustellungsempfänger von seinem Arbeitgeber über ein solches Schreiben informiert

würde und er zur Meidung des bei der Ermessensausübung des Gerichts sonst zu

berücksichtigenden Vorwurfs einer willkürlichen Erschwerung der Zustellung

(Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 186 Rn. 4) an einer tragfähigen Lösung der

entstandenen Zustellungsproblematik interessiert sein muss, wäre zumindest dieser Weg

vor einer öffentlichen Zustellung zwingend auszuschöpfen. Dieser Weg würde

insbesondere dann auch schutzwürdige Belange des Antragsgegners (und der Presse) am

Informanten-, Quellen- und Betroffenenschutz in schonenden Einklang bringen mit der

Rechtsschutzgarantie zugunsten der Antragstellerin.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf

§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor.

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