Quelle Bundesarbeitsgericht 8 AZR 225/23

Leitsatz

Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.

Im Internet gibt es verschiedene Publikationen von Rechtsanwälten, die das Thema intensiver beleuchten und die Folgen für Arbeitgeber und Detekteien aufzeigen.

Im Ergebnis wird deutlich, dass bei jeder Mitarbeiterüberwachung im Verdachtsfall vorgetäuschter Krankheit die Voraussetzungen für eine Überwachung sehr streng abgewogen werden muss. Die Einhaltung der Verhältnismäßigkeit und das Vorliegen eines konkreten Verdachtsmoments sind hierbei unabdinglich.

Für rechtliche Beratungen bitten wir Sie einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Die hiesige Veröffentlichung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wie oben beschrieben finden Sie alle Details zum Urteil auf der Webseite des Bundesarbeitsgerichtes.