Quelle VIS Berlin AZ 80 T 489/22
Auszug Gerichtsurteil
Anforderungen an Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten in Mietprozess
Orientierungssatz des LG Berlin
1. Detektivkosten sind nur erstattungsfähig, wenn sie prozessbezogen waren und sich – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes – in vernünftigen Grenzen halten. (Rn.3)
2. Dies ist der Fall, wenn die Beauftragung des Detektivs in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Klageerhebung erfolgt ist und darüber hinaus die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs aus der Sicht eines vernünftigen Mieters auch sachgerecht war (Anschluss LG Köln, Beschluss vom 31. August 1999 – 1 T 211/99). (Rn.4)
3. Eine Kostenerstattung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die vorgelegten Rechnungen die Anforderungen erfüllen, die an einen entsprechenden Beleg zu stellen sind. Es bedarf auch bei einer Vereinbarung eines Pauschalbetrages einer die erbrachten Leistungen im Einzelnen beschreibenden und die dafür berechneten Entgelte ausweisenden Rechnung. (Rn.5)
4. Ist der Stundenaufwand nicht im Einzelnen nach der jeweils entfalteten Tätigkeit aufgeschlüsselt, kann nicht überprüft werden, inwieweit die Kosten in Bezug auf die jeweilige Ermittlungstätigkeit als erforderlich anzusehen sind (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 – II-10 WF 34/08). (Rn.9)
Hinweis zum Gerichtsurteil: Das Urteil wurde auf der Webseite VIS Berlin gefunden und hat hier keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsberatungen zum Thema Rückerstattung Detektivkosten können durch Ihren Rechtsanwalt durchgeführt werden.